Stadt informiert über Widerspruchsrecht bei Datenweitergabe


Das Helmstedter Rathaus. Foto: Magdalena Sydow
Das Helmstedter Rathaus. Foto: Magdalena Sydow | Foto: Magdalena Sydow

Helmstedt. Das Bundesmeldegesetz vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738), zuletzt geändert am 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), räumt den Meldepflichtigen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten zu ihrer Person ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.


Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

Dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört, an Parteien oder Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen, aus Anlass von Alters- und Ehe-/Lebenspartnerschaftsjubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, an Adressbuchverlage von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Einwohner, die vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können dazu persönlich im Bürgerbüro der Stadt Helmstedt im Rathaus vorsprechen oder sich das entsprechende Formular unter der Internetadresse www.stadt-helmstedt.de und dem Stichwort „Verwaltungsdienste/Anliegen A-Z/Anmeldung“ ausdrucken.


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