Komasaufen: Sollen die Eltern den Rettungseinsatz zahlen?

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Über den Umfang des Phänomens Alkoholmissbrauch von Kindern und Jugendlichen liegen keine aussagekräftigen Statistiken und Zahlen vor. Foto: Archiv/Marc Angerstein
Über den Umfang des Phänomens Alkoholmissbrauch von Kindern und Jugendlichen liegen keine aussagekräftigen Statistiken und Zahlen vor. Foto: Archiv/Marc Angerstein | Foto: Marc Angerstein

Helmstedt. Laut Medienberichten planen die Landkreise Wittmund und Rotenburg Konsequenzen wegen der steigenden Zahl von Jugendlichen, die nach Alkoholexzessen in Kliniken eingeliefert werden. Die Eltern sollen zur Kasse gebeten werden und die Kosten für den Rettungsdiensteinsatz begleichen. Wie sieht es in unserer Region aus? Ist hier Ähnliches geplant?


Im Landkreis Helmstedt gibt es jedenfalls keine Überlegungen, die Eltern bei den Kosten zur Kasse zu bitten. "Nein. Sind für Rettungsdiensteinsätze Daten zur Krankenkasse vorhanden, erfolgt die direkte Abrechnung. Sind keine Daten vorhanden, erhalten die Eltern die Entgeltabrechnung und müssen diese dann bei der Krankenkasse einreichen. Erzieherische Hilfen des Jugendamtes sind, wenn es sich um ambulante Hilfen hat, nicht kostenbeitragspflichtig", erklärt Andreas Jünemann vom Landkreis Helmstedt.

Keinedifferenzierte Einsatzerfassung


Doch wie viele Fälle von Rettungsdiensteinsätzen, bei denen Minderjährige aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses ins Krankenhaus eingeliefert werden mussten, gibt es überhaupt? Eine differenzierte Einsatzerfassung erfolge im Rahmen des Rettungsdienstes derzeit nicht. Bei „hilflosen Personen“ werde nach dem Alter und dem Grund für den Einsatz nicht unterschieden. "Auch im Bereich der Jugendhilfe liegen hier über den Umfang des Phänomens Alkoholmissbrauch von Kindern und Jugendlichen keine aussagekräftigen Statistiken und Zahlen vor", betont Jünemann.

Meldungen über (not-)ärztliche Betreuungen von Kindern und Jugendlichen aufgrund von Alkoholkonsum gingen im Bereich der Jugendhilfe nur im Einzelfall ein, dann werde der Soziale Dienst tätig, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschließen. Gegebenenfalls würden Eltern erzieherische Hilfen angeboten. Diese seien, wenn es sich um ambulante Hilfen handele, nicht kostenbeitragspflichtig.


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