Drömling soll UNESCO-Biosphärenreservat werden

von Bernd Dukiewitz


Der Drömling soll UNESCO-Biosphärenreservat werden. Symbolfoto: Anke Donner
Der Drömling soll UNESCO-Biosphärenreservat werden. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner

Wolfsburg/Gifhorn/Helmstedt. Der Stadtrat Wolfsburg wird am Mittwoch über die Bewerbung des Drömling zum UNESCO-Biosphärenreservat abstimmen. Hierbei handelt es sich um ein Gemeinschaftsprojekt der Landkreise Helmstedt und Gifhorn sowie der Stadt Wolfsburg.


Als Gemeinschaftsprojekt der Landkreise Gifhorn und Helmstedt und der Stadt Wolfsburg wurde in den Jahren 2002 bis 2012 das Naturschutzgroßprojekt Niedersächsischer Drömling mit einer Fläche von rund 4.300 Hektar durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen. Der Drömling ist heute inklusive des größeren sachsen-anhaltinischen Teils aufgrund seiner Naturausstattung ein Gebiet von gesamt-staatlicher Bedeutung.

Am 4. März 2014 haben die Landesregierungen von Sachsen-Anhalt und Niedersachsen in einer gemeinsamen Kabinettssitzung den Beschluss gefasst, eine länderübergreifende Arbeitsgruppe zu bilden, um die Rahmenbedingungen für einen Antrag an die UNESCO auf Anerkennung des Drömlings als Biosphärenreservat zu erarbeiten.

Wirtschafts- und Umweltinteressen ausgleichen


Biosphärenreservate sind wie Naturparks großräumige Kulturlandschaften mit einer reichen Naturausstattung. Beispiele hierfür sind die UNESCO-Biosphärenreservate Niedersächsisches Wattenmeer und Flusslandschaft Elbe. Sie sollen den Ausgleich der Interessen von Umweltschutz und Wirtschaft ermöglichen und eine nachhaltige Entwicklung fördern, die Einbeziehung der betroffenen Bürger, Kommunen und Landnutzer zählt daher zu den zentralen Anliegen des Biosphärenprogrammes.

Seitens der UNESCO wird das Biosphärenreservat nicht gesondert mit Finanzmitteln unterstützt. Das Land Niedersachsen wird aber Förderanträge zu Projekten im Biosphärenreservat mit Vorrang berücksichtigen. Durch die Ausweisung des Biosphärenreservates werden den betroffenen Gebietskörperschaften keine neuen Kosten entstehen.

Sachsen-Anhalt wäre Verwalter


Den Vorgaben der UNESCO entsprechend ist die Fläche des Biosphärenreservats in so genannte Kern-, Pflege, und Entwicklungszonen zu gliedern. Die Kernzone wird in Niedersachsen aus den bestehenden Naturwaldflächen gebildet. Die Pflegezone entspricht dem Projektgebiet des Naturschutzgroßprojekts „Drömling“, das in Wolfsburg bereits komplett den Status als Natur- beziehungsweise Landschaftsschutzgebiet hat. Der Entwicklungszone zugeordnete Flächen sind in Niedersachsen bis auf eine kleinere Fläche im Raum Kaiserwinkel (Landkreis Gifhorn) bislang nicht geplant.

Es ist vorgesehen, eine länderübergreifende Biosphärenreservatsverwaltung einzurichten, die aus der bestehenden Naturparkverwaltung/Sachsen-Anhalt gebildet wird und diese ersetzt. Aufgabe der Biosphärenverwaltung ist die Organisation von lokalen touristischen Projekten, Beratungsmanagement für Landnutzung und Nachhaltigkeitsprojekte et cetera. Die bestehenden Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.

In den bisherigen Absprachen zwischen den Landkreisen Gifhorn und Helmstedt sowie der Stadt Wolfsburg wurden folgende Eckpunkte, die im weiteren Verfahren zwingend zu berücksichtigen sind, vereinbart:

  • Die Siedlungs-und Infrastrukturentwicklung wird nicht durch ein Biosphärenreservat eingeschränkt und Planungshoheit der Gemeinden sowie Beschlüsse der politischen Gremien, die sich auf das Gebiet beziehen, bleiben unangetastet.

  • Die im Pflege- und Entwicklungsplan erarbeiteten Ziele sowie die Festlegungen aus dem Naturschutzgroßprojekt, insbesondere die der Staukommissionen, haben Bestand und werden nicht neu verhandelt.

  • Nur das Kerngebiet des Naturschutzgroßprojektes in seiner jetzigen Abgrenzung wird in ein potenzielles Biosphärenreservat als Zonen mit Beschränkungen, die nicht über die NSG-Verordnungen hinausgehen, eingebracht werden. Flächen außerhalb des Kerngebietes werden nur auf Wunsch der Gemeinden als Flächen ohne zusätzliche Nutzungseinschränkungen aufgenommen.

  • Die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Naturschutz- und Wasserbehörden einschließlich des Wassermanagements bleiben in beiden Ländern grundsätzlich bestehen. Ebenso bleiben auch die Zuständigkeiten der Unterhaltungsverbände insbesondere im Hochwasserschutz unberührt.

  • Die Ausgestaltung etwaiger Beteiligungsrechte der zu gründenden Verwaltungsinstanz ist im Einvernehmen mit den Gebietskörperschaften vorzunehmen.


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