Dibbesdorf will Raser-Ampel: Doch ist diese überhaupt zulässig?

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Raser-Ampel: "Bist du zu schnell, schalt' ich auf Rot." Symbolfoto: Alexander Panknin
Raser-Ampel: "Bist du zu schnell, schalt' ich auf Rot." Symbolfoto: Alexander Panknin | Foto: regionalHeute.de

Dibbesdorf. Der Durchgangsverkehr auf der Alte Schulstraße bereitet den Dibbesdorfern Sorge. Nach langer Diskussion sollen nun Taten folgen. Deswegen hat sich der zuständige Stadtbezirksrat für eine Lösung ausgesprochen, die den Rasern nun Einhalt gebieten soll. Eine sogenannte Annäherungsampel soll her - doch ist diese überhaupt zulässig?


regionalHeute.de hat sich in der Region umgeschaut, um eine Antwort zu finden. Ein ähnliches Konzept wurde zuvor bereits schon in der Nachbarstadt Salzgitterin dieDiskussion genommen.DasKonzept der "Raser-Ampel" ist einfach: Nähert sich Verkehrsteilnehmer mit zu hoher Geschwindigkeit, schaltet die Ampel einfach auf Rot. Damit hofftenauch die Salzgitteraner in der Vergangenheit eine praktikable Lösung gegen Verkehrssünder gefunden zu haben. Umgesetzt wurde das Konzept am Ende allerdings nicht. Wie die Stadt Salzgitter auf Anfrage mitteilte, gebe es keine aktiven sogenannten"Lichtzeichen zur Beeinflussung der Fahrgeschwindigkeit".

Dr. Martin Neumann von der Stadt Salzgitter erklärt:

"Die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen erfolgt auf der Rechtsgrundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Lichtzeichen gehen Vorrangregeln oder vorrangregelnden Verkehrszeichen vor (vgl. § 37 Absatz 1 StVO). Sie dienen somit der Vorrangregelung zwischen Verkehrsteilnehmern. Ihre Aufgabe seies hingegen nicht, bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen durchzusetzen.


Nach § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Gemäß der die StVO begleitenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 Absatz 9 Randnummer 72 i.V.m. zu den §§ 39 bis 43 Nummer I Randnummer 2 sind auch Verkehrseinrichtungen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen.


Der damalige Bund-Länder-Fachausschuss für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei (BLFA-StVO) hat sich in seiner Sitzung am 7./8. Mai 1996 mit dem Thema "Lichtzeichen zur Beeinflussung der Fahrgeschwindigkeit" befasst. Nach Auffassung des Ausschusses wird die Anordnung von Lichtzeichen als erzieherische Maßnahme, um die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu gewährleisten, nicht vom geltenden Recht (§ 45 StVO) gedeckt. Solche Lichtzeichen seien geeignet Rotlichtverstöße zu provozieren und das Rotlicht in seiner Funktion als absolutes Haltgebot zu entwerten. Zusammenfassend kam der Ausschuss zu dem einvernehmlichen Ergebnis, dass Lichtzeichen zur Beeinflussung der Fahrgeschwindigkeit abzulehnen seien, da sie rechtlich unzulässig und zudem verkehrssicherheitsgefährdend seien."


An dieser Rechtsauffassung habe sich bislang nichts geändert. Was dies nun für die verkehrsgeplagten Dibbesdorfer, bleibt abzuwarten.

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